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Robert Jagemann

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Löwenstark Online-Marketing
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    Neue Preisangabenverordnung: Das ist jetzt für Onlineshops wichtig!

    19. Juli 2022
    6 min
    Hendrik Herms
    Geschäftsführer
    Consulting

    Vor kurzem war es wieder so weit. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen im gesamten Shopping-Bereich haben sich geändert und betreffen auch den E-Commerce. In diesem Fall geht es um die korrekte Preisauszeichnung. Dafür wurde die Preisangabenverordnung (PangV) novelliert. Der Gesetzgeber hat damit auf die europarechtliche Omnibus-Richtlinie reagiert.

    Wir haben übersichtlich die wichtigsten Änderungen und Handlungsempfehlungen für den E-Commerce zusammengefasst. Zusätzlich werfen wir noch einen Blick auf die neu in Kraft getretenen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen.

    Was sagt das Gesetz?

    Die Omnibus-Richtlinie hielt einige Änderungen bereit, die auch für den E-Commerce umgesetzt werden müssen. Sobald sich eine preisliche Kennzeichnung an einen Verbraucher – also an eine natürliche Person – richtet, gelten die neuen Vorschriften.

    Grundpreis

    Hinsichtlich der Preisauszeichnung wurden mehrere Paragrafen neu geregelt. § 4 PangV wurde dahingehend umformuliert, dass der Grundpreis unmissverständlich und gut lesbar sein muss, eine unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis ist nicht länger erforderlich.

    Mengeneinheiten

    Bezüglich der Mengenangaben wird in § 5 Abs. 1 PAngV eine neue Transparenz geregelt. Als neue Grundlage werden nun ausschließlich Mengenangaben wie „1 Kilogramm oder 1 Liter“ akzeptiert.

    Rabattierungen

    Mit dem § 11 PAngV wurde eine neue Vorschrift geschaffen, die dem Verbraucher die Ermäßigung besser verdeutlicht. Bei jeder Preissenkung muss nun der vorherige Preis angegeben werden, der 30 Tage vor der Rabattaktion gültig war.

    Neue PreisangabenverordnungWas müssen Onlineshops jetzt tun?

    „(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

    (2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.“

    Von diesem Gesetzestext sind Onlinehändler, aber auch der stationäre Handel betroffen. Damit soll eine kurzfristige Preissteigerung vor Inkrafttreten einer werblichen Rabattaktion verhindert werden. Wir werfen einen Blick auf die Implementierung dieser Vorschrift und welche Auswirkungen sie haben kann.

    Wer ist betroffen?

    Grundsätzlich trifft die Regel alle Anbieter von Waren, Dienstleistungen sind nicht betroffen. Preisermäßigungen müssen gegenüber dem Endverbraucher transparent kommuniziert werden. Anbieter von reinen Dienstleistungen und digitalen Inhalten sind davon nicht betroffen.

    Was muss neu ausgezeichnet werden?

    Werblich kommunizierte Preisnachlässe für ausgewählte Produkte müssen nun so abgebildet werden, damit der Verbraucher den vorher gültigen Preis sowie die Ersparnis sieht.

    Welche Situationen sind davon befreit?

    • Preissenkungen ohne Bewerbung
    • Preisermäßigung aufgrund des ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdatum oder schneller Verderblichkeit
    • Aktionen zum Erwerb größerer Stückzahlen – 1 kaufen & 1 gratis, kaufe 3 zahle 2
    • Dauerniedrigpreise

    Was droht Webshop-Betreibern bei einer fehlerhaften Umsetzung?

    Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat den Verbraucherschutz gestärkt und die Preisangabenverordnung als verpflichtend eingestuft. Wird sie nicht entsprechend umgesetzt, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Vor allem hinsichtlich der Auszeichnung des Grundpreises besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Onlineshops.

    Kommt es zu einer Abmahnung, sind Onlinehändler gut beraten, die darin verankerten Fristen einzuhalten, um teure Gerichtsverfahren oder Bußgelder zu vermeiden.

    Neue Informationspflichten

    Die Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die sowohl das BGB als auch die PangV betrifft, hat noch weitere neue Verpflichtungen für E-Commerce-Händler hervorgebracht. Für die korrekte Umsetzung ist eine Beratung durch eine professionelle Agentur der richtige Weg, um die Rechtssicherheit zu wahren.

    Onlinehändler haben neue Informationspflichten, die dem Verbraucherschutz dienen:

    • Ranking-Parameter von Produkten transparent darstellen
    • Sicherstellung der Bewertungs-Richtlinien
    • Vergleichsanbieter von Waren kennzeichnen
    • Differenzierung von Unternehmens- und Privatgeschäften
    • Anspruchsausschluss bei Erfüllungsgehilfen durch Marktplatzgeschäfte
    • Offenbarung bei der Verwendung personalisierter Preise

    Warum wir dafür brennen

    Onlinehändler und Onlineshops, die keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten möchten, sind nun in der Pflicht, zu reagieren. Die Preise müssen korrekt und im Sinn der PangV ausgezeichnet werden. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einem günstigen Werbepreis beworben und passt sich dieser nach dem Aktionszeitraum wieder dem Normalniveau an, besteht eine Informationspflicht darüber.

    Das kann mitunter einen hohen Arbeitsaufwand – vor allem für kleine Händler – bedeuten. Eine umfassende Beratung, damit die Anpassungen auf den entsprechenden Plattformen rechtswirksam vorgenommen werden können, ist daher unumgänglich. Abmahnungen sind finanzielle Einbußen, die vor allem für kleine E-Commerce-Akteure eine große Belastung sind.

    In unserem täglichen Agenturalltag haben wir häufig mit rechtlichen Veränderungen zu tun, sodass wir Gesetze und Vorschriften routiniert umsetzen. Sind auch Sie und Ihr Unternehmen von den geänderten Informationspflichten betroffen und wissen noch nicht, wie Sie alle Punkte rechtssicher umsetzen können? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat bei der Umsetzung zur Seite und helfen Ihnen schnell weiter.  

    Über den Autor

    Hendrik Herms

    Hendrik Herms ist Geschäftsführer der Löwenstark Consulting GmbH. Meine Mission: „Ich entwickle und führe Digitalstrategien durch Beratung, Konzeption und Projektmanagement zum Erfolg. Auf LinkedIn folgen

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